Autofinanzierung: Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite

In Kreditverträgen werden mitunter Klauseln des Inhalts aufgenommen, dass die mit der Kreditgewährung verbundenen Kosten (z.B. für die Einholung von Auskünften bei der Schufa, für die Bonitätsprüfung) vom Darlehensnehmer zu tragen sind. Diese Kosten werden entweder als pauschaler Betrag oder in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes auf den Darlehensbetrag erhoben. Oftmals werden sie auf die monatlichen Ratenzahlungen durch entsprechende Erhöhung des effektiven Jahreszinses umgelegt.

Mehrere Instanz- und Berufungsgerichte haben nunmehr entschieden, dass eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit welcher ein Kreditinstitut ein Bearbeitungsentgelt für die Kapitalüberlassung erhebt, unwirksam ist (u.a. Amtsgericht Bonn; Urteil vom 30.10.2012; OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2011; OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.02.2011; Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 04.07.2012; Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2012; Amtsgericht Schorndorf, Urteil vom 24.10.2012) Begründet wird dies unter anderem damit, dass eine derartige Klause gemäß § 307 BGB dann intransparent ist, wenn sich dem Vertrag nicht entnehmen lässt, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben wird, inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließt und was mit den Bearbeitungskosten im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschieht.

Ferner kann die Klausel auch deshalb unwirksam sein, weil bei einer kundenfreundlichen Auslegung des Kreditvertrages davon auszugehen ist, dass die betreffende Klausel zur Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes dient und deshalb keine Entgeltfunktion hat, sondern vielmehr als eine Preisnebenabrede zu qualifizieren ist, die aber in allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern unwirksam ist.

Wenn in einem Kreditvertrag eine unwirksame Klausel über die Zahlung von Bearbeitungskosten enthalten ist, können diese Kosten von der Bank zurückverlangt werden. Es ist aber zu beachten dass der Rückzahlungsanspruch der Verjährung unterliegt. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in welchem der Kreditvertrag unterschrieben wurde, zu laufen. Sie beträgt 3 Jahre. Wurde der Kreditvertrag z.B. im August 2009 unterschrieben, verjährt der Rückzahlungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2013. Zu beachten ist hierbei, dass die Verjährung weder durch eine Zahlungsaufforderung, noch eine Mahnung unterbrochen oder gehemmt wird. Sofern kein Anerkenntnis abgegeben wird oder keine Teilzahlung erfolgt, kann der Verjährungseintritt nur durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder Erhebung einer Klage gehemmt werden.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 10.03..2013 eingestellt.