Strassenverkehrsgefährdung duch Benutzung der Gegenfahrbahn

Nach § 315 c StGB macht sich unter anderem derjenige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, der an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ferner ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Für die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer zu schnell fährt, kommt es im Rahmen des § 315 c StGB aber nicht darauf an, ob er die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat, sondern darauf, ob er in der jeweiligen Situation mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn der Kraftfahrzeugführer so schnell fährt, dass sich andere Verkehrsteilnehmer hierauf nicht einstellen können.  Einer hierzu ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 03.01.2013, 31 S 50/12) lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kraftfahrer ist nach links abgebogen, hat hierfür aber nicht die dafür vorgesehene Linksabbiegerspur benutzt, sondern ist auf der für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrbahn gefahren.  Auf der Gegenfahrbahn befand sich jedoch ein Fußgänger, der die Straße überqueren wollte. Dieser hat nicht damit gerechnet, dass sich auf dieser Fahrbahn in entgegengesetzter Richtung ein Fahrzeug nähert.  Infolge des verkehrswidrigen Abbiegens  kam es zu einer Kollision mit dem Fußgänger.

Der Fahrzeugführer wurde wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Revision zurückgewiesen. Nach Auffassung des OLG Celle muss ein Kraftfahrer, der eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung nutzt, insbesondere in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge strassenverkehrswidrigen Verhaltens durch Befahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Sofern der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit dann nicht angemessen anpasst, stellt dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. Einmündung dar.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 01.04.2013 eingestellt.