Unfallflucht – Beschädigung eines Fahrzeugs beim Beladen eines LKW

In einem vom Strafsenat des OLG Köln (Urteil vom 19.07.2011, III-1 RVs 138/11) zu entscheidenden Fall hat ein Lkw-Fahrer beim Beladen seines Lkw ein Blech auf die Ladefläche seines Lastkraftwagens werfen wollen. Dies ist ihm nicht gelungen. Stattdessen ist das Blech gegen ein anderes Fahrzeug gefallen und hat dieses beschädigt. Der Lkw-Fahrer hat danach den Bereich verlassen, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen.

Eine Strafbarkeit gemäß § 162 StGB setzt unter anderem voraus, dass sich ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die erforderlichen Feststellungen ermöglicht hat.

Zu entscheiden war durch das Oberlandesgericht Köln, ob sich dieser Vorgang im Straßenverkehr ereignet hat. Hierzu wurde ausgeführt, dass unter Straßenverkehr auch der ruhende Verkehr fällt. Dies allerdings dann, wenn der Vorgang verkehrsbezogene Ursachen hat. Weiter wird ausgeführt, dass das Be- und Entladen vom haltenden oder parkenden Fahrzeugen als verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs zu verstehen ist, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeuges als Verkehrs- und Transportmittel besteht. Demzufolge sind im Rahmen des § 142 StGB Drittschäden beim Be- und Entladen eines Farzeuges als Unfälle im Straßenverkehr zu qualifizieren.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ronald Hofmeister, Arnstadt, am  01.04.2013 eingestellt.