Ähnlich wie bei Trunkenheitsfahrten können Fahrten unter Einfluss von Drogen unter anderem strafrechtliche, versicherungsrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nachfolgend können Sie sich einen kurzen Überblick über die wichtigsten Aspekte verschaffen, wobei aber nicht übersehen werden darf, dass die mit einer Drogenfahrt verbundenen rechtlichen Fragen sehr komplex und kompliziert sind.
Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Sofern der Tatbestand einer Fahrt unter Einwirkung von Drogen nach § 24a StVG erfüllt ist, droht eine Geldbuße von 500,00 € nebst einem Fahrverbot von einem Monat und einer Eintragung von 5 Punkten im Verkehrszentralregister.
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Kraftfahrzeugführer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Darauf, ob durch den Konsum von berauschenden Mitteln die Fahrsicherheit aufgehoben oder gemindert wurde, kommt es nicht an. Es reicht aus, dass eine solche Wirkstoffkonzentration nachgewiesen wird, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt. Sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden orientieren sich hierbei an den Vorgaben der Grenzwertkommission. Werden die Grenzwerte nicht erreicht, kann in der Regel eine Ahndung nicht erfolgen. Es sei denn, es wurden Leistungsbeeinträchtigungen, insbesondere typische Ausfallerscheinungen festgestellt, die auf eine rauschmittelbedingte Wirkung zur Tatzeit schließen lassen.
Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten berauschenden Mittel und ihrer analytischen Grenzwerte.
Berauschendes Mittel Substanzen Analyt. Grenzwert
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) 1 ng/ml
Heroin Morphin 10 ng/ml
Morphin Morphin 10 ng/ml
Kokain Kokain 10 ng/ml
Kokain Benzoylecgonin 75 ng/ml
Amphetamin Amphetamin 25 ng/ml
Designer-Amphetamin Methylendioxyamphetamin (MDA) 25 ng/ml
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE) 25 ng/ml
Designer-Amphetamin Methylendioxymethamphetamtin (MDMA) 25 ng/ml
Metamphetamin Metamphetamin 25 ng/ml
Allein der Konsum von berauschenden Mitteln genügt für eine Ahndung nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Kraftfahrer fahrlässig gehandelt hat. Dies bedeutet, dass er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das konsumierte Mittel zum Zeitpunkt des Fahrtantritts noch nicht völlig abgebaut war und deshalb noch wirken konnte. Sofern zwischen Konsum und Fahrtantritt eine kurze Spanne liegt, dürfte in der Regel von Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Anders verhält es sich, wenn zwischen Konsum und Fahrtantritt ein längerer Zeitraum liegt. Hier ist aber vieles umstritten, insbesondere auch die jeweiligen Zeiträume. Einige Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, dass es an der Erkennbarkeit der Wirkung eines Rauschmittels bei längerem Zeitablauf fehlen kann, da mit zunehmender zeitlicher Distanz das Bewusstsein für den vorausgegangenen Drogenkonsum geringer wird und mit der Möglichkeit, dass dieser zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes noch Wirkung haben könnte, geringer wird.
Andere Oberlandesgerichte vertreten demgegenüber eine für den Betroffenen ungünstigere Ansicht. Danach ist bei Erreichen oder Überschreiten des jeweiligen Grenzwertes grundsätzlich davon auszugehen, dass der Fahrzeugführer mit der Möglichkeit von leistungsbeeinträchtigenden Wirkungen des berauschenden Mittels rechnen musste.
Strafbarkeit nach § 316 und § 315c Strafgesetzbuch (StGB)
Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen, wird gemäß § 316 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bestraft. Zu den berauschenden Mitteln gehören unter anderem auch illegale Drogen und rauschmittelhaltige Medikamente. Im Gegensatz zu dem Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 StVG erfordert eine Strafbarkeit nach § 316 StGB aber die Feststellung drogenbedingter Ausfallerscheinungen bzw. drogenbedingte Fahrfehler, die Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit hatten.
Wenn bei einer Fahrt unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Unfall verursacht wird oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, erfüllt dies den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB.
Die Verwirklichung der beiden vorgenannten Tatbestände ist nicht nur mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern auch mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister verbunden.
Versicherungsrechtliche Auswirkungen
Ein Unfall unter Einfluss von Drogen ist in den meisten Fällen auch mit nachteiligen versicherungsrechtlichen Auswirkungen verbunden. Sofern der Fahrzeugführer den Unfall verschuldet hat, wird der Fremdschaden zwar durch den eigenen Haftpflichtversicherer reguliert, gleichwohl kann er seinen Versicherungsnehmer in Regress nehmen. Allerdings ist die Höhe der Regressforderung betragsmäßig begrenzt. Bei den meisten Versicherern beläuft sich diese Kappungsgrenze auf einen Betrag von 5.000,00 €.
Wurde bei dem Unfall auch das eigene Fahrzeug beschädigt und bestand für dieses Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung, wird die Kaskoversicherung je nach Grad der Fahrlässigkeit ganz oder teilweise leistungsfrei.
Fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen
Bei einer Straftat nach § 316 oder § 315c StGB wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG wird bei einem erstmaligen Verstoß ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Viele Betroffene sind nach einem Bußgeldbescheid und Verbüßung ihres einmonatigen Fahrverbotes der Auffassung, dass damit die Angelegenheit erledigt sei. Dies ist aber nicht der Fall, da die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber wegen des Drogenkonsums noch geeignet zum Führen von Fahrzeugen ist.
In diesem Bereich gibt es eine kaum überschaubare Rechtsprechung, so dass immer eine Einzelfallprüfung erfolgen sollte. Folgende grundsätzliche Erwägungen sind aber zu beachten:
a) Nachweis von „harten“ Drogen
Werden bei einem Fahrerlaubnisinhaber sogenannte harte Drogen (hierbei handelt es sich um Drogen, die in den Anlagen I und III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind) nachgewiesen, ist grundsätzlich von einer Nichteignung auszugehen. Dies auch unabhängig davon, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat oder nicht.
Wenn Nichteignung festgestellt wird, führt dies zum Entzug der Fahrerlaubnis. Erst bei nachgewiesener Drogenabstinenz über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und einer positiven Eignungsuntersuchung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden.
b) Nachweis von Cannabis
Wird Cannabis nachgewiesen, ist zunächst zu unterscheiden, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen hat oder nicht.
Wird Cannabiskonsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges festgestellt, geht der größte Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr geeignet und ihm demzufolge die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Demgegenüber vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass bei einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, sondern zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist. Denn nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beweist eine THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml nicht ohne weiteres, dass der Betroffene nicht zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann.
Wird bei einem Fahrerlaubnisinhaber Cannabiskonsum festgestellt, ohne dass er am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist Folgendes zu beachten: Der einmalige Konsum von Cannabis führt nicht zur Nichteignung. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist zu prüfen, ob zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr getrennt werden kann. Dies gilt aber nur dann, wenn neben dem Cannabiskonsum kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust festgestellt wird.
Regelmäßiger Konsum von Cannabis führt ebenfalls grundsätzlich zur Nichteignung und damit zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Fazit
Es zeigt sich, dass anlässlich von Verkehrskontrollen in zunehmendem Maße ein Drogenscreening durchgeführt wird, obwohl es keine Auffälligkeiten gab. Unter anderem bei Routinekontrollen oder wegen Fahrzeugmängeln, zum Beispiel einer defekten Beleuchtung oder eines überschrittenen TÜV-Termins. Wenn der Betroffene ohnehin beabsichtigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte dies zu einem möglichst frühen Zeitpunkt geschehen und gegenüber den Polizeibeamten und Ermittlungsbehörden keinerlei Angaben erteilt werden. Meist ist sich ein Betroffener nämlich nicht bewusst, welche Auswirkungen seine Äußerungen haben können. Macht der Betroffene zum Beispiel gegenüber den Polizeibeamten Angaben zu seinem Cannabiskonsum, muss dies nicht unbedingt negative Auswirkungen für ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren haben. Da diese Informationen aber auch an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet werden, sie dort verwertet werden. Sollte danach die Fahrerlaubnisbehörde zu dem Ergebnis kommen, dass zwar von einem gelegentlichen Konsum auszugehen ist, aber der Betroffene nicht in der Lage ist, zwischen Konsum und Fahren zu trennen, ist es dann auch einem zu einem späteren Zeitpunkt beauftragten Rechtsanwalt nur noch schwer möglich, die Fahrerlaubnisbehörde davon zu überzeugen, dass zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Hofmeister, Arnstadt, am 27.02.2014 eingestellt.