Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren gemäß § 26 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 3 Monate bzw. 6 Monate nach Tatbegehung. Bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides beträgt die Frist 3 Monate. Nach Erlass des Bußgeldbescheides verlängert sich die Verjährungsfrist auf 6 Monate.
Dieser Verjährungsregelung unterliegen allerdings nicht sämtliche Verkehrsverstöße. Hiervon ausgenommen sind unter anderem die im Straßenverkehr begangenen Alkohol- und Drogenverstöße.
Obwohl sich Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren oft über einen Zeitraum von weit mehr als 6 Monaten erstrecken können, tritt keine Verjährung ein. Grund hierfür ist, dass es eine Reihe von Unterbrechungstatbeständen gibt. Diese sind in § 33 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Eine Unterbrechungshandlung bewirkt, dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt. Die in der Praxis wichtigsten Unterbrechungstatbestände sind folgende:
Die erste Vernehmung des Betroffenen, deren Anordnung oder ihre Bekanntgabe sowie die Bekanntgabe, dass gegen Ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Hier ist zu beachten, dass diese Unterbrechungsmöglichkeiten nur alternativ sind. Sollte der Betroffene noch am Tatort angehört werden, hätte eine zeitlich nachfolgende Übersendung des Anhörungsbogens keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr.
Damit eine Anhörung vor Ort eine verjährungsunterbrechende Wirkung hat, muss Sie ordnungsgemäß erfolgen. Unter anderem muss dem Betroffenen dargelegt werden, welchen Verkehrsverstoß man Ihm zur Last legt. Ist dies nicht der Fall, wird die Verjährung nicht unterbrochen.
In den meisten Fällen wird der Betroffene jedoch schriftlich angehört. Der sogenannte Anhörungsbogen hat aber nur dann eine verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn sich aus ihm eindeutig ergibt, dass der Adressat als Betroffener und nicht als Zeuge oder Halter des Fahrzeuges angehört wird.
Wird zunächst an den Halter des Fahrzeugs ein Anhörungsbogen übersandt und stellt sich dann heraus, dass dieser das Fahrzeug nicht gefahren hat, hat dies für den Fahrer selbst keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Teilt der Halter der Bußgeldbehörde den Namen des Fahrers mit, muss an ihn ein weiterer Anhörungsbogen versandt werden, um die Verjährung zu unterbrechen.
Für die verjährungsunterbrechende Wirkung kommt es nicht darauf an, wann dem Betroffenen der Anhörungsbogen zugeht. Maßgeblich ist bereits die Versendung des Anhörungsbogens. Auch ist es nicht erforderlich, dass ihm der Anhörungsbogen überhaupt zugeht. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, wenn der Name des Betroffenen falsch angegeben wurde. Allerdings nur dann, wenn trotz unvollständiger oder falscher Namensangabe die Identität des Betroffenen zweifelsfrei feststeht.
Eine verjährungsunterbrechende Wirkung hat auch bereits die bloße Anordnung der Versendung eines Anhörungsbogens. Allerdings muss die Anordnung in der Bußgeldakte aktenkundig gemacht worden sein. Im Fall einer nicht EDV-mäßigen Bearbeitung muss die Anordnung mit Datum versehen und vom zuständigen Beamten unterschrieben worden sein.
Der Erlass des Bußgeldbescheides hat ebenfalls verjährungsunterbrechende Wirkung. Die Unterbrechung wirkt aber nur dann auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides zurück, wenn dieser binnen zwei Wochen nach seinem Erlass wirksam zugestellt wurde. Wurde er erst danach zugestellt, hat nur die Zustellung als solche die verjährungsunterbrechende Wirkung.
Wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, wird die Akte von der Bußgeldbehörde an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Staatsanwaltschaft wiederum leitet die Akte an das zuständige Amtsgericht weiter. Mit Eingang der Akte beim Amtsgericht wird die Verjährung erneut unterbrochen.
Sollte der Amtsrichter der Auffassung sein, dass der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt ist, kann er die Akte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurück geben. Diese gerichtliche Verfügung hat ebenfalls verjährungsunterbrechende Wirkung.
Sofern der Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts ausreichend aufgeklärt ist, muss das Gericht einen Verhandlungstermin anberaumen. Diese Terminierung unterbricht die Verjährung erneut. Die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins muss jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Akte bei Gericht erfolgen. Jede weitere Terminierung, wie auch Umterminierungen unterbrechen den Eintritt der Verjährung ebenfalls.
Fazit:
Unterbrechungshandlungen sind an keine bestimmte Form gebunden. Sie können sowohl schriftlich wie auch mündlich vorgenommen werden. Zudem muss die Maßnahme auch nicht nach außen erkennbar sein. Aber, sie muss aktenkundig sein. Ob dies geschehen ist und ob die verjährungsunterbrechende Maßnahme rechtsfehlerfrei und auch vor Verjährungseintritt vorgenommen wurde, lässt sich deshalb nur anhand der Bußgeldakte überprüfen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Hofmeister, Arnstadt, am 24.06.2015 eingestellt.