Die Volkswagen AG bietet Geschädigten, die sich zwar der Musterfeststellungklage angeschlossen haben, ihr Fahrzeug aber erst nach dem 31.12.2015 gekauft haben,
keinen Vergleich an. Hintergrund dieser Entscheidung könnte sein, dass die Volkswagen AG davon ausgeht, dass die Geschädigten, die ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 erworben haben, aufgrund der medialen Berichterstattung Kenntnis von der Abschalteinrichtung hatten und deshalb nicht getäuscht wurden.
Sofern Ihnen die Volkswagen AG keinen Vergleich angeboten hat, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass Sie keine Entschädigung erhalten werden. Sie haben nämlich noch die Möglichkeit einer so genannten Individualklage. Dies bedeutet, Sie können die Volkswagen AG selbst auf Zahlung von Schadensersatz verklagen.
Entgegen der von der Volkswagen AG vertretenen Ansicht müssen die Geschädigten, die ihre Fahrzeuge erst im Jahre 2016 oder danach erworben haben, auf Grund der medialen Berichterstattung nicht zwangsläufig auch Kenntnis von der illegalen Software erlangt haben. Diese Auffassung wird von mehreren Landgerichten und auch Oberlandesgerichten vertreten.
Zu beachten ist allerdings, dass die Verbraucherzentrale in den nächsten Tagen die Musterfeststellungklage zurückzunehmen wird. Mit Beendigung des Verfahrens endet auch die Hemmung der Verjährung. Dies aber nicht sofort, sondern erst sechs Monate später. Sofern innerhalb dieses Zeitraums Klage eingereicht wird und Sie sich auch ordnungsgemäß beim Bundesamt der Justiz für die Musterfeststellungklage registriert haben, sind ihre Ansprüche nicht verjährt.
Sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihre Schadensersatzforderung gerichtlich geltend zu machen, stehe ich Ihnen gern für ein unverbindliches Informationsgespräch zur Verfügung.