Sofern bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB ein bedeutender Fremdschaden verursacht wird, hat dies regelmäßig den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Von einem bedeutenden Fremdschaden ist nach herrschender Rechtsprechung dann auszugehen, wenn dieser mindestens einen Betrag von 1.300,00 € erreicht.
Weitere Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Unfallflucht ist aber, dass der Unfallflüchtige wissen konnte, dass von ihm ein Schaden in Höhe von mindestens 1.300,– € verursacht wurde bzw. worden sein könnte. Es kommt also darauf an, dass ein Schaden in dieser Höhe für ihn erkennbar war. Sofern der Unfallflüchtige dies bestreitet oder er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, muss ihm dies nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann mittels Indizien geführt werden.
In einem von der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern (Beschluss vom 25.06.2012, 5 Qs 72/12) zu entscheidenden Fall hat ein Polizeibeamter, der den Unfall aufgenommen hat, den Schaden am beschädigten Fahrzeug als relativ gering eingeschätzt und deshalb den Führerschein des unfallflüchtigen nicht sichergestellt. Nach Auffassung der Strafkammer konnte diese Einschätzung als Indiz für die Erkennbarkeit der Erheblichkeit des Schadens herangezogen werden. Dies mit der Folge, dass der Unfallflüchtige nicht mit einem Schaden von 1.300,– € oder mehr, rechnen musste. Obwohl sich später dann herausstellte, dass ein wesentlich höherer Schaden verursacht wurde, war dies nicht von Bedeutung. Denn entscheidend war nicht die Höhe des Schadens, sondern die Erkennbarkeit der Schadenshöhe für den Unfallflüchtigen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 01.04.2013 eingestellt.