Sofern sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis gemäß § 46 Fahrerlaubnisverordnung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ein Führerscheininhaber unter anderem dann, wenn er Drogen konsumiert hat. Vielfach werden diese Verfahren eingeleitet, nachdem gegen einen Fahrzeugführer ein Bußgeld nebst Fahrverbot gemäß § 24a StVG verhängt worden ist. Viele Fahrzeugführer sind zunächst der Auffassung, dass es bei dem Fahrverbot verbleibt. Dies ist aber ein Irrglaube, weil im Anschluss daran die Fahrerlaubnisbehörde dessen Eignung prüft. Sofern nämlich der Fahrzeugführer eines der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG aufgeführten berauschenden Mittel (z.B. Amfetamin, Designer-Drogen, Cocain, Morphin) konsumiert hat, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er nicht mehr zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist. Von der Fahrerlaubnisbehörde wird ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet und dem Fahrzeugführer nahegelegt, freiwillig auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten. Sofern er dies nicht tut, wird sie ihm entzogen, was dann mit weiteren Verwaltungsgebühren verbunden ist.
Wenn die Rechtslage eindeutig ist, entschließen sich viele Fahrzeugführer aus Kostengründen dazu, die Fahrerlaubnis freiwillig abzugeben. Trotz der Kostenersparnis kann sich eine solche Entscheidung aber durchaus als nachteilig herausstellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03.03.2011 (Aktenzeichen 3 C 1/10) nämlich entschieden, dass die freiwillige Rückgabe einer Fahrerlaubnis nicht mit einem Entzug gleichzusetzen ist. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis werden die im Verkehrszentralregister in Flensburg erfassten Punkte vollständig gelöscht. Dies mit der Folge, dass bei einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis das Punktekonto unbelastet ist. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies bei einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis allerdings nicht zulässig. Deshalb sollte vorher genau geprüft werden, ob nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis das Punktekonto noch belastet ist und gegebenenfalls nicht freiwillig zu verzichten, sondern sich stattdessen die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entziehen zu lassen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 14.04.2013 eingestellt.