Gerade bei älteren Fahrzeugen stehen die Kosten für eine Reparatur oftmals in einem unvertretbaren Verhältnis zum Zeitwert des Fahrzeuges. Dies ist dem Fahrzeughalter bei der Erteilung eines Reparaturauftrags nicht immer bewusst, insbesondere dann, wenn sich vorher nicht genau abschätzen lässt, wie teuer die Reparatur wird.
Im Rahmen eines Werkvertrages hat die Autowerkstatt nicht nur die Pflicht, den Reparaturauftrag ordnungsgemäß auszuführen, sondern es bestehen auch Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten. Sofern für das Reparaturunternehmen erkennbar ist, dass eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, muss der Auftraggeber hierauf hinweisen werden.
Ob aber eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht, und der Werkunternehmer dies auch erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalls und deshalb individuell zu prüfen.
Sofern der Werkunternehmer erkennt, dass eine beabsichtigte Reparatur wirtschaftlich unsinnig ist, ist er verpflichtet, den Besteller hierauf hinzuweisen, um diesen vor Schritten zu bewahren, die er selbst möglicherweise nicht voll überblicken kann und für ihn aber zu wirtschaftlich unsinnigen Aufwendungen führen kann (OLG Hamm, Urteil von 20.03.1992, 626 U 155/91).
Die Frage, ob eine Reparatur wirtschaftlich vertretbar ist, stellt sich oftmals im Zusammenhang von Motorreparaturen nach einem Zahnriemenschaden. Mitunter werden zunächst nur die Ventile im Zylinderkopf und die Kolben repariert. Nach erfolgter Reparatur kann sich dann aber noch herausstellen, dass auch noch andere Motorenteile wie z.B. die Kurbelwelle ausgetauscht werden müssen und hierfür weitere, beträchtliche Kosten anfallen, welche dann den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen. Der Werkunternehmer wird in solchen Fällen möglicherweise erklären, dass davon er davon ausgegangen ist, wonach lediglich die Reparatur der Ventile und der Kolben zur Schadensbeseitigung erforderlich war und er nicht erkennen konnte, dass auch die Kurbelwelle in Mitleidenschaft gezogen wurde. Mit dieser Argumentation wird sich der Werkunternehmer nur schwer entlasten können. Denn nach Ansicht mehrerer Gerichte (u.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.12.2010, 4 U 171/09) ist es in Fachkreisen bekannt, dass ein schadhafter Zahnriemen zu einer Beschädigung des gesamten Motors führen kann.
Folgt man der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, muss ein Werkunternehmer bei einem Zahnriemenschaden darauf hinweisen, dass möglicherweise der gesamte Motor in Mitleidenschaft gezogen worden sein kann. Sodann kann der Auftraggeber entscheiden, ob sich die Reparatur für ihn überhaupt noch lohnt.
Unterlässt der Werkunternehmer einen für ihn möglichen Hinweis und stellt sich die Reparatur anschließend als wirtschaftlich unsinnig heraus, haftet der Werkunternehmer wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht für den dadurch kausal entstandenen Schaden.
Sofern ein Schadenersatzanspruch in Betracht kommt, sollte die Werklohnrechnung unter ausdrücklichem Vorbehalt gezahlt werden. Dieser Vorbehalt sollte auch beweissicher dokumentiert werden. Eine Weigerung, die Reparaturkostenrechnung auszugleichen, dürfte in der Regel daran scheitern, dass die Werkstätten die Fahrzeuge nur gegen Zahlung des Rechnungsbetrages herausgeben, weil sie sich ansonsten auf ihr Werkunternehmerpfandrecht stützen können und die Herausgabe des Fahrzeuges verweigern.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 15.03..2013 eingestellt.