Archiv für den Autor: Ronald Hofmeister

Unfallflucht – Beschädigung eines Fahrzeugs beim Beladen eines LKW

In einem vom Strafsenat des OLG Köln (Urteil vom 19.07.2011, III-1 RVs 138/11) zu entscheidenden Fall hat ein Lkw-Fahrer beim Beladen seines Lkw ein Blech auf die Ladefläche seines Lastkraftwagens werfen wollen. Dies ist ihm nicht gelungen. Stattdessen ist das Blech gegen ein anderes Fahrzeug gefallen und hat dieses beschädigt. Der Lkw-Fahrer hat danach den Bereich verlassen, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Weiterlesen

Unfallflucht – Entziehung der Fahrerlaubnis bei bedeutendem Schaden

Sofern bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB ein bedeutender Fremdschaden verursacht wird, hat dies regelmäßig den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Von einem bedeutenden Fremdschaden ist nach herrschender Rechtsprechung dann auszugehen, wenn dieser mindestens  einen Betrag von 1.300,00 € erreicht.

Weitere Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Unfallflucht ist aber, Weiterlesen

Strassenverkehrsgefährdung duch Benutzung der Gegenfahrbahn

Nach § 315 c StGB macht sich unter anderem derjenige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, der an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ferner ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Für die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer zu schnell fährt, kommt es im Rahmen des § 315 c StGB aber nicht darauf an, Weiterlesen

Unfallflucht – kein Versicherungsschutz?

Im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses treffen den Versicherungsnehmer zahlreiche sogenannte Obliegenheiten, deren Verletzung zum Wegfall des Versicherungsschutzes oder zu einer Leistungskürzung führen kann. Eine der Wichtigsten ist die Aufklärungsobliegenheit. Danach ist der Versicherungsnehmer bei einem Schaden gehalten, seinen Versicherer vollständig, zeitnah und wahrheitsgemäß zu  informieren, damit dieser eine  sachgemäße Regulierungsentscheidung treffen kann.

Bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort geht die Rechtsprechung regelmäßig von einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus, weil der Versicherer konkrete Feststellungen nicht mehr treffen kann und diese auch nachträglich, das heißt zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich sind. Insbesondere lassen sich zu einem späteren Zeitpunkt keine Feststellungen mehr zu einer möglichen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung des am Unfall beteiligten und sich unerlaubter Weise entfernten Fahrzeugführers treffen. Dies hat zur Folge, dass der Versicherer, insbesondere in der Kaskoversicherung leistungsfrei ist.

Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.11.2012, Az.: IV ZR 97/11, eine Einschränkung gemacht. Kommt nämlich der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Picht zur unverzüglichen Ermöglichung der nachträglichen  Feststellung seiner Personalien nicht rechtzeitig nach, informiert aber stattdessen seinen Versicherer unverzüglich im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB, begründet allein die zuvor erfolgte Unfallflucht keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Versicherungsnehmer gegen 01:00 Uhr morgens in einen Verkehrsunfall verwickelt. Nach dem Unfall hat er den ADAC verständigt, welcher sein beschädigtes Fahrzeug abgeschleppt hat. Die Polizei wurde allerdings nicht verständigt. Allerdings hat der Versicherungsnehmer unmittelbar nach dem Verlassen des Unfallortes seine Versicherung verständigt.

Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass bei einer nachträglichen, unverzüglichen Verständigung der Versicherungsgesellschaft ein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit nicht besteht, weil auch in diesen Fällen noch zeitnah geklärt werden kann, ob der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt möglicherweise alkohol- oder drogenbedingt nicht fahrtauglich war. Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Versicherer unverzüglich im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB vom Unfall informiert worden sein muss. Wann allerdings eine spätere Meldung nach dem Unverzüglichkeitsgebot angenommen werden kann, lässt sich nicht verallgemeinern, sondern ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Kriterien für die Bestimmung der Unverzüglichkeit sind der Unfallzeitpunkt, die Schadenshöhe und die Erreichbarkeit des Feststellungsberechtigten. Bei nächtlichen Unfällen mit einer eindeutigen Haftungslage kann die Unverzüglichkeit sogar noch dann bejaht werden, wenn der Unfallbeteiligte bis zum frühen Vormittag des darauffolgenden Tages die Feststellung ermöglicht hat.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 25.03.2013 eingestellt.

Aufklärungspflicht der Werkstatt über wirtschaftlich unsinnige Reparatur

Gerade bei älteren Fahrzeugen stehen die Kosten für eine Reparatur oftmals in einem unvertretbaren Verhältnis zum Zeitwert des Fahrzeuges. Dies ist dem Fahrzeughalter bei der Erteilung eines Reparaturauftrags nicht immer bewusst, insbesondere dann, wenn sich vorher nicht genau abschätzen lässt, wie teuer die Reparatur wird. Weiterlesen

Haftung für Schäden durch hochgeschleuderte Steine

Durch Steine, die von Fahrzeugen hochgeschleudert werden, kann es zu erheblichen Schäden an den nachfolgenden Fahrzeugen kommen, insbesondere zu Schäden an Windschutzscheiben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges für einen Schaden an dem nachfolgenden Fahrzeug haftet. In einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.07.2012, Aktenzeichen 41 C 3509/11, wurde entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Begründet wurde dies vom Amtsgericht unter anderem damit, dass von dem vorausfahrenden Fahrzeugführer bei einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit nicht in jedem Fall verlangt werden kann, einem kleinen Stein rechtzeitig auszuweichen. Das Gericht ist in dem zu entscheidenden Fall daher von einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ausgegangen und hat die Schadensersatzklage des nachfolgenden Fahrzeugführers abgewiesen.

Anders wäre die Rechtslage allerdings dann zu beurteilen, wenn der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges in der Lage gewesen wäre, dem Stein ohne Dritt- und Selbstgefährdung auszuweichen, da dann nicht von einem unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden kann. Allerdings wäre dann auch noch ein Mitverschulden des Fahrers des beschädigten Fahrzeuges zu prüfen. Dies im Hinblick darauf, ob er den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Sofern dies nicht Fall ist, müsste er sich dies anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 12.03.2013 eingestellt.

Autofinanzierung: Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite

In Kreditverträgen werden mitunter Klauseln des Inhalts aufgenommen, dass die mit der Kreditgewährung verbundenen Kosten (z.B. für die Einholung von Auskünften bei der Schufa, für die Bonitätsprüfung) vom Darlehensnehmer zu tragen sind. Diese Kosten werden entweder als pauschaler Betrag oder in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes auf den Darlehensbetrag erhoben. Oftmals werden sie auf die monatlichen Ratenzahlungen durch entsprechende Erhöhung des effektiven Jahreszinses umgelegt.

Mehrere Instanz- und Berufungsgerichte haben nunmehr entschieden, dass eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit welcher ein Kreditinstitut ein Bearbeitungsentgelt für die Kapitalüberlassung erhebt, unwirksam ist Weiterlesen