Die unberechtigte Benutzung eines fremden oder die Benutzung eines gefälschten (kopierten) Behindertenparkausweises stellt nicht nur einen Parkverstoß dar, der mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann, sondern auch folgende strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB
Wenn der Täter eine Fotokopie des Originalausweises anfertigt und diese sodann in sein Fahrzeug legt, um auf einem Behindertenparkplatz zu parken, ist der Tatbestand der Weiterlesen