Bei einem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese gemäß § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.Sie soll sicherstellen, dass sich der Fahrerlaubnisinhaber im Straßenverkehr besonders bewährt. Aus diesem Grund wird er einem strengen Maßnahmenkatalog mit Anordnungs-, Verwarnungs- und Hinweispflichten unterworfen, um hierdurch erforderlichenfalls eine Verhaltenskorrektur zu erzielen.
Vielen Fahranfängern ist aber lediglich bekannt, dass bei einem Verkehrsverstoß die Probezeit um zwei Jahre verlängert wird und ein Aufbauseminar absolviert werden muß. Dass aber noch weitere Sanktionen drohen, ist oftmals nicht bekannt. Deshalb hier ein kurzer Überblick über weitere, mögliche Maßnahmen.
Erste Stufe: Anordnung eines Aufbauseminars und Verlängerung der Probezeit
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Fahreignungsregister eingetragen wurde, verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre. Hierbei kommt es nicht darauf an, wann die Entscheidung rechtskräftig, sondern wann die Tat begangen wurde.
Von der Fahrerlaubnisbehörde wird zudem die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und dem Fahrerlaubnisinhaber eine Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung gesetzt. Wird die Bescheinigung nicht fristgemäß vorgelegt, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Da die Fahrerlaubnisbehörde weder einen eigenen Ermessensspielraum noch eine Ausnahmebefugnis hat, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Auf ein mögliches Verschulden des Fahrerlaubnisinhabers kommt es nicht an. Dies zum Beispiel auch dann nicht, wenn er aufgrund wirtschaftlichen Unvermögens die Kosten des Seminars nicht aufbringen kann.
Zweite Stufe: Verwarnung
Wird danach eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen, wird er von der Fahrerlaubnisbehörde verwarnt und ihm nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Da es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung handelt, hat es keine nachteiligen Folgen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber an der verkehrspsychologischen Beratung nicht teilnimmt.
Dritte Stufe: Entziehung der Fahrerlaubnis
Begeht der Fahrerlaubnisinhaber zwei Monate nach der Verwarnung aber noch vor Ablauf der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Darüber hinaus wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Dies bedeutet, dass ein gegen die Entziehungsverfügung eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden, wobei die Frist erst mit Ablieferung des Führerscheins beginnt. Jedoch wird die Neuerteilung unter anderem von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht.
Bitte beachten:
Welchen Inhalt die auf der zweiten Stufe auszusprechende Verwarnung hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Insbesondere ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass der Fahrerlaubnisinhaber darauf hinzuweisen ist, dass im Wiederholungsfall die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Wurde hierauf nicht hingewiesen, ist die Fahrerlaubnisbehörde trotzdem nicht gehindert, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Wichtig ist ferner, dass die Verkehrsverstöße nicht zwingend mit einem Kraftfahrzeug begangen werden müssen. Es reicht aus, dass es sich um Verstöße handelt, die in das Fahreignungsregister eingetragen werden. Die Fahrerlaubnisbehörden haben nicht zu prüfen und dürfen auch nicht prüfen, welche Verstöße den Eintragungen zugrunde liegen und ob die Bußgeldbescheide rechtmäßig ergangen sind. Diese Rechtsauffassung hat unter anderem auch das Verwaltungsgericht Aachen in einem Beschluss vom 28.11.2013 vertreten. Gegenstand dieses Verfahrens war die Anordnung eines Aufbauseminars, weil der Fahranfänger mit einem Fahrrad, also nicht mit einem Kraftfahrzeug, einen Rotlichtverstoß begangen hat. Hierzu wurde ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Zuwiderhandlung mit einem Kraftfahrzeug, einem Fahrrad oder als Fußgänger begangen wird. Entscheidend ist allein die Tatsache eines eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Vom Verwaltungsgericht wurde zudem klargestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörden auch in diesen Fällen keinen eigenen Ermessenspielraum haben und deshalb nicht vom Entzug der Fahrerlaubnis absehen dürfen.