Durch Steine, die von Fahrzeugen hochgeschleudert werden, kann es zu erheblichen Schäden an den nachfolgenden Fahrzeugen kommen, insbesondere zu Schäden an Windschutzscheiben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges für einen Schaden an dem nachfolgenden Fahrzeug haftet. In einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.07.2012, Aktenzeichen 41 C 3509/11, wurde entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Begründet wurde dies vom Amtsgericht unter anderem damit, dass von dem vorausfahrenden Fahrzeugführer bei einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit nicht in jedem Fall verlangt werden kann, einem kleinen Stein rechtzeitig auszuweichen. Das Gericht ist in dem zu entscheidenden Fall daher von einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ausgegangen und hat die Schadensersatzklage des nachfolgenden Fahrzeugführers abgewiesen.
Anders wäre die Rechtslage allerdings dann zu beurteilen, wenn der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges in der Lage gewesen wäre, dem Stein ohne Dritt- und Selbstgefährdung auszuweichen, da dann nicht von einem unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden kann. Allerdings wäre dann auch noch ein Mitverschulden des Fahrers des beschädigten Fahrzeuges zu prüfen. Dies im Hinblick darauf, ob er den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Sofern dies nicht Fall ist, müsste er sich dies anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 12.03.2013 eingestellt.