Rechtliche Informationen: Verkehrsunfälle, Schadensregulierung

Was nach einem Verkehrsunfall beachtet werden sollte

2015-07-03 205500

Das richtige Verhalten nach einem Verkehrsunfall kann darüber entscheiden, ob Nachteile bei der Schadensregulierung entstehen oder gar ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. Die nachfolgenden Verhaltensregeln sollen helfen, Nachteile zu vermeiden, insbesondere dem Geschädigten auch eine vollständige bzw. bestmögliche Regulierung seines Schadens zu ermöglichen. Weiterlesen

Fluggastrechte bei Flugverspätung und Flugannullierung

Bei einer Flugverspätung, einer Flugannullierung oder einer Überbuchung hat der Fluggast unter bestimmten Voraussetzungen gemäß EU-Verordnung EG 2DSCF426061/2004 Anspruch auf eine Ausgleichszahlung und Betreuungsleistungen.

Anspruchsvoraussetzungen:

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn der Flug kurzfristig abgesagt wird, der Fluggast wegen einer Überbuchung nicht befördert werden Weiterlesen

Verschweigen von Vorschäden

Wenn ein Unfallgeschädigter nach einem Verkehrsunfall  Vorschäden nicht angibt oder diese leugnet, kann dies zur Folge haben, dass trotz klarer Haftungslage der unfallbedingte Schaden nicht durch den Unfallverursacher bzw. durch dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen ist.Der Grund hierfür ist in derartigen Fällen, dass sich oftmals nicht eindeutig klären lässt, welcher der Schäden durch den Unfall neu entstanden ist und welche Schäden bereits vorhanden waren. Weiterlesen

Überholen bei unklarer Verkehrslage

Sachverhalt:  ein PKW  ist  nach rechts auf ein Privatgrundstück abgebogen und hat sich zuvor strassenmittig eingeordnet. Der Fahrer des  hinter dem PKW befindlichen Motorrades war der Annahme, dass der PKW nach links abbiegen würde und hat rechts überholt, worauf es zur Kollision kam.

Im Berufungsverfahren hat das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 18.01.2013, 13 S 158/12) eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des PKW-Fahrers angenommen. Dieser Haftungsverteilung lagen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich derjenige, der auf ein Grundstück abbiegt,  so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.  Da es sich hierbei um die höchste – in der Straßenverkehrsordnung normierte – Sorgfaltspflicht handelt, hat eine Verletzung dieser Pflicht oftmals eine Alleinhaftung des Abbiegers zur Folge. Ferner muss der Abbieger seine Absicht abzubiegen, nach § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig anzeigen.

Im vorliegenden Fall war dem Motorradfahrer trotzdem ein Haftungsanteil  von 1/3 entgegen zuhalten, da er vorschriftswidrig rechts überholt hat. Denn nach § 5 Abs. 1 StVO ist grundsätzlich links zu überholen bzw. vorbeizufahren.  Rechts darf nur dann überholt werden, wenn sich der vorausfahrende Abbieger entsprechend eingeordnet und rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat. Ist dies nicht eindeutig geschehen, ist von einer unklaren Verkehrslage gemäß  § 5 Abs. 3 StVO auszugehen, die einen Überholvorgang verbietet. Von einer unklaren Verkehrslage ist  immer dann auszugehen, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, wie sich der Vorausfahrende sogleich verhalten wird.

Eine unklare Verkehrslage hat das Landgericht Saarbrücken deshalb angenommen, weil der Autofahrer nicht links geblinkt hat und das  mittige Einordnen allein nicht ausreicht hat, um rechts überholen zu dürfen.

 

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 28.04.2013 eingestellt.

Haftung für Schäden durch hochgeschleuderte Steine

Durch Steine, die von Fahrzeugen hochgeschleudert werden, kann es zu erheblichen Schäden an den nachfolgenden Fahrzeugen kommen, insbesondere zu Schäden an Windschutzscheiben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges für einen Schaden an dem nachfolgenden Fahrzeug haftet. In einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.07.2012, Aktenzeichen 41 C 3509/11, wurde entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Begründet wurde dies vom Amtsgericht unter anderem damit, dass von dem vorausfahrenden Fahrzeugführer bei einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit nicht in jedem Fall verlangt werden kann, einem kleinen Stein rechtzeitig auszuweichen. Das Gericht ist in dem zu entscheidenden Fall daher von einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ausgegangen und hat die Schadensersatzklage des nachfolgenden Fahrzeugführers abgewiesen.

Anders wäre die Rechtslage allerdings dann zu beurteilen, wenn der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges in der Lage gewesen wäre, dem Stein ohne Dritt- und Selbstgefährdung auszuweichen, da dann nicht von einem unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden kann. Allerdings wäre dann auch noch ein Mitverschulden des Fahrers des beschädigten Fahrzeuges zu prüfen. Dies im Hinblick darauf, ob er den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Sofern dies nicht Fall ist, müsste er sich dies anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 12.03.2013 eingestellt.