Fluggastrechte bei Flugverspätung und Flugannullierung

Bei einer Flugverspätung, einer Flugannullierung oder einer Überbuchung hat der Fluggast unter bestimmten Voraussetzungen gemäß EU-Verordnung EG 2DSCF426061/2004 Anspruch auf eine Ausgleichszahlung und Betreuungsleistungen.

Anspruchsvoraussetzungen:

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn der Flug kurzfristig abgesagt wird, der Fluggast wegen einer Überbuchung nicht befördert werden kann oder das Flugzeug am Zielflughafen mit einer erheblichen Verspätung landet.

Die diesem Anspruch zugrunde liegende EU-Verordnung (EG 216/2004) gilt für sämtliche Flüge, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union starten. Für Flüge, die außerhalb der Europäischen Union starten, deren Ziel aber ein Mitgliedsstaat der EU ist, besteht ebenfalls ein Ausgleichsanspruch. Dies allerdings nur dann, wenn der Flug von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Ein  Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Flug mindestens sieben Tage vor der geplanten Startzeit abgesagt wurde und der Fluggast mit der Absage ein Angebot mit einer anderweitigen, zumutbaren, Beförderung unterbreitet bekommen hat.

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht ferner nicht, wenn die Annullierung oder die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist.

Mitunter lehnen Fluggesellschaften die geforderten Entschädigungszahlungen ab und begründen dies mit einem technischen Defekt. Aber nicht jeder technische Defekt ist ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand, der eine Ausgleichszahlung entfallen lässt.

Mittlerweile gibt es zahlreiche amts- und landgerichtliche Urteile, die sich mit der Frage beschäftigt haben, ob ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand qualifiziert werden kann. Hierzu folgende Übersicht:

Bezeichnung

außgergew. Umstand

Kein außergew. Umstand

streitig

  Triebwerksschaden

 

X

 

  Defekt des Wetterradars

 

X

 

  Defekt am Fahrwerksschacht

 

X

 

  Störung der Druckübertragungsanlage und     Trocknung einer defekten Toilette

 

X

 

  Fehlendes Enteisungsmittel

 

 

X

  Schaden am Flugzeug beim Be- und        Entladen

 

X

 

  Defekt des Flugzeuggenerators

X

 

 

  Geplatzter Reifen des Bugfahrwerks

 

X

 

  Defekt der Enteisungsanlage

X

 

 

  Defekte Benzinpumpe

 

X

 

  Defekt am Sensor des Fahrwerks

X

 

 

  Motoraustausch

 

X

 

  Defekt an der Lautsprecheranlage

 

X

 

Neben technischen Problemen kann es  auch infolge von Schwierigkeiten beim Check-in oder durch Personalprobleme und bei Streiks des Bodenpersonals, des Bordpersonals oder der Piloten zu Flugannullierungen oder Flugverspätungen kommen. Wann es sich hierbei um außergewöhnliche Umstände handelt oder nicht, können Sie folgender Tabelle entnehmen:

Bezeichnung

außgergew. Umstand

Kein außergew. Umstand

streitig

  Ausfall der Gepäcksortierungsanlage

 

X

 

  Erkrankung von Flugpersonal

 

X

 

  Verweigerung der Erteilung einer    Starterlaubnis

X

 

 

  Medizinischer Notfall und Todesfall an Bord    des vorangegangenen Fluges

X

 

 

  Beschädigung des Flugzeugs durch  Schlepper- oder Treppenfahrzeug

 

X

 

  Auslösen der Notrutsche durch einen  Fluggast

X

 

 

  Streik von Bordpersonal

 

 

X

  Fluglotsenstreik

 

 

X

  Pilotenstreik

 

 

X

Verspätungen und Annullierungen infolge von Umwelteinflüssen können einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Wann dies der Fall ist, können Sie der folgenden Aufstellung entnehmen:

Bezeichnung

außgergew. Umstand

Kein außergew. Umstand

streitig

  Annullierung wegen Nebel

X

 

 

  Flugausfall wegen Vulkanasche

X

 

 

  Verweigerung der Landeerlaubnis wegen    Nachtflugverbot

X

 

 

  Starker Regenfall

X

 

 

  Gewitter

 

X

 

  Schlechte Wetterbedingungen beim  vorangegangenen Flug

 

X

 

  Vogelschlag auf vorangegangenem Flug

 

 

X

  Starker Schneefall/Wintereinbruch

 

 

X

  Blitzeinschlag während eines Fluges im    Vorumlauf

 

X

 

  Vereistes Triebwerk

 

X

 

Die oben aufgeführten Urteile können nur eine Orientierungshilfe sein. Die in der Tabelle als streitig gekennzeichneten  Umstände wurden von  Gerichten gegensätzlich bewertet. Aber auch bei den Entscheidungen, die in der Tabelle  als nicht streitig gekennzeichnet sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein anderes Gericht nicht zu einer anderen Auffassung  gelangen könnte. Es ist daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht.

Für die Ermittlung der Verspätungsdauer ist nicht die Zeitspanne zwischen der in der Buchungsbestätigung angegebenen und der tatsächlichen Startzeit, sondern der in der Buchungsbestätigung angegebenen und der davon abweichenden tatsächlichen Ankunftszeit maßgeblich.

Wenn bei einer Flugreise eine Zwischenlandung mit Umstieg in ein  Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft erfolgt ist, ist nicht die Verspätung bei der Zwischenlandung, sondern am Endziel maßgebend. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 07.05.2013 entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein Anschlussflug verpasst wurde, und der Anschlussflug nicht  unter den Anwendungsbereich der EU-Verordnung fällt.

Höhe der Ausgleichszahlung:

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist bei einer Annullierung oder einer Verspätung abhängig von der Entfernung des Startflughafens zum Zielflughafen.

Ab einer Verspätung von drei Stunden und einer Flugdistanz von weniger als 1.500 Kilometern  beträgt die Ausgleichszahlung 250,00 €, bei einer Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern bis 3.500,00 Kilometern beträgt die Ausgleichszahlung 400,00 € und bei Flügen außerhalb der EU und einer Entfernung von über 3.500 Kilometern 600,00 €.

  Ausgleichszahlung Voraussetzungen
  250,00 € – Flug innerhalb der EU- Flugentfernung unter 1500 km
  400,00 € – Flug innerhalb der EU- Flugentfernung von 1500 bis unter 3500 km
  600,00 € – Flug außerhalb der EU- Flugentfernung ab 3500 km

Neben der Ausgleichszahlung hat der Fluggast auch einen Anspruch auf Betreuungsleistungen in Form von  Mahlzeiten und Erfrischungen. Der Leistungsumfang ist abhängig von der Flugdistanz. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Hotelunterbringung, wenn bei einer Verspätung der Abflug erst am nächsten Tag erfolgen soll. Sofern keine Betreuungsleistungen erbracht werden, können entsprechend höhere Zahlungen von der Fluggesellschaft verlangt werden. 

Bitte beachten:

Ausgleichszahlungen wegen einer Flugannullierung oder einer Flugverspätung sind nicht gegenüber dem Reiseveranstalter sondern ausschließlich gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen.

Neben dem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung kann wegen einer Flugverspätung gegenüber dem Reiseveranstalter zusätzlich noch eine Reisepreisminderung geltend gemacht werden. Diese ist  abhängig von der Höhe des Reisepreises und der Dauer der Verspätung.

Tipp:

Wenn Sie gegenüber dem Flugunternehmen eine Ausgleichszahlung geltend machen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Forderung als unbegründet zurückgewiesen wird. Hiervon sollten Sie sich aber nicht abschrecken lassen und Ihren Anspruch weiterverfolgen. Mitunter lehnen Fluggesellschaften berechtigte Entschädigungsansprüche zunächst ab und nehmen bewusst in Kauf, verklagt zu werden. Die hierdurch für die Fluggesellschaften entstehenden Prozesskosten sind aber oftmals geringer als die Kosten, die entstehen würden, wenn sie sofort sämtliche berechtigten Ausgleichsforderungen begleichen würden. Denn nicht wenige Fluggäste sehen nach einem Ablehnungsschreiben von  der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche ab.

In einem kürzlich bearbeiteten Fall hat eine Mandantin für eine Pauschalreise einen Betrag von weniger als 400,00 € aufwenden müssen und aufgrund einer erheblichen Flugverspätung 400,00 € gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht. Diese hat die Forderung (möglicherweise mittels eines Standardtextes) zurückgewiesen. Nachdem Klage gegen das Flugunternehmen eingereicht wurde, wurde die Klageforderung   umgehend anerkannt.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 25.07.2013 eingestellt.