Eine Autoreparatur ohne Rechnung, um Geld zu sparen, kann teuer werden

In einem noch nicht veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.08.2013 wurde entschieden,DSCF4137 dass ein Auftraggeber bei einer sogenannten „Ohne-Rechnung-Vereinbarung“ bei Mängeln  keine Gewährleistungsansprüche hat. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Grundstückseigentümer hat einen Nachbarn, der unter anderem als selbstständiger Lohnunternehmer tätig war, beauftragt, seine Grundstückseinfahrt zu pflastern. Für die von ihm erbrachten Arbeiten hat er einen Betrag in Höhe von 1.800,00 € vereinnahmt, ohne hierfür eine steuerlich abzugsfähige Rechnung erstellt zu haben, was von beiden Vertragsparteien auch nicht  gewollt war. Der Werkunternehmer hat hierdurch Steuern „gespart“ und einen Teil dieses „Steuervorteils“ in Form eines Preisnachlasses an den Grundstückseigentümer weiter gegeben. Der Werkunternehmer hat die im übertragenen Arbeiten jedoch mangelhaft ausgeführt, weshalb der Grundstückseigentümer Schadensersatz von ihm gefordert hat.

Der Bundesgerichtshof, wie auch das zuvor mit dem Fall befasste Berufungsgericht (das Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, 1 U 105/11), haben hierzu ausgeführt, dass eine „Ohne-Rechnung-Vereinbarung“ gegen § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz verstößt. Dies deshalb, weil der Werkunternehmer den Werklohn mangels Rechnungslegung nicht versteuern wollte und der Auftraggeber dies wusste und es bewusst zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgenutzt hat. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz die Nichtigkeit des Werkvertrags gemäß § 134 BGB zur Folge. § 134 BGB besagt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot (hier Schwarzarbeitsgesetz) verstößt, nichtig ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.

Da wegen der Nichtigkeit kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen ist, konnte  der Grundstückseigentümer seinen Schadensersatzanspruch auch nicht  auf die für den Werkvertrag maßgebenden Gewährleistungsansprüche (§§ 633 ff. BGB)  stützen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft das Werkvertragsrecht insgesamt, also nicht nur Bauhandwerkerleistungen, sondern unter anderem auch Autoreparaturen. Wenn also einem Autobesitzer eine „kostengünstigere“ Reparatur angeboten wird, sofern  keine Rechnung ausgestellt wird, ist auch hier von einem nichtigen Rechtsgeschäft auszugehen.

Wird die Reparatur  nicht  ordnungsgemäß ausgeführt, hat der Auftraggeber dann aber keinen Anspruch auf Nachbesserung und/oder Schadensersatz. Dies kann insbesondere bei Mangelfolgeschäden sehr teuer werden. Mangelfolgeschäden sind Schäden, die nicht am Werk selbst, sondern an anderen Gegenständen des Bestellers verursacht werden. Dies zum Beispiel dann, wenn der Zahnriemen nicht ordnungsgemäß gewechselt und dadurch ein kapitaler Motorschaden verursacht wurde. Bei einem Mangelfolgeschaden hat der Werkunternehmer also nicht nur für eine neue und ordnungsgemäße Montage des Zahnriemens einzustehen, sondern auch für Schäden an anderen Fahrzeug- und Motorteilen, die durch eine unsachgemäße Reparatur verursacht wurden.

Der Auftraggeber/Autobesitzer  hat dann (da ein wirksamer Vertrag  nicht zustande gekommen ist) allenfalls einen sogenannten Bereicherungsanspruch gemäß § 812 ff. BGB. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Reparaturwerkstatt verpflichtet, den vom Autobesitzer/Auftraggeber gezahlten Betrag zurückzuerstatten. Denn mangels eines wirksamen Werkvertrages ist die erfolgte Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt. Mitunter kann eine Rückzahlung den tatsächlich eingetretenen Schaden aber auch nicht annähernd kompensieren.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich nicht nur der Werkunternehmer, sondern auch der Auftraggeber der Gefahr einer Strafverfolgung wegen eines  Verstoßes  gegen das Schwarzarbeitsgesetz und wegen Steuerverkürzung aussetzen.

Bitte beachten: Auch eine Reparatur durch einen Freund oder einen guten Bekannten, der zum Beispiel als ausgebildeter Kfz-Mechaniker oder Mechatroniker in einer Kfz-Werkstatt arbeitet und sich nebenbei noch etwas Geld dazuverdienen will, kann problematisch sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich nicht nur auf selbstständige Gewerbetreibende beschränkt. Werkverträge können auch von Personen abgeschlossen werden, die selbst kein Gewerbe angemeldet haben. Sofern diese Personen neben ihrem Lohn/Gehalt noch weitere Einkünfte erzielen, sind  diese selbstverständlich auch zu versteuern.

Etwas anderes gilt bei einem sogenannten „Gefälligkeitsverhältnis“. Bei  Gefälligkeitsverhältnissen gibt es mangels eine Vertrages grundsätzlich keine Gewährleistung. Ferner kann bei Gefälligkeitsverhältnissen in vielen Fällen davon ausgegangen werden, dass stillschweigend ein Haftungsausschuss für mögliche Schäden am Fahrzeug als  vereinbart gilt.

Allerdings ist eine Abgrenzung zwischen einem Vertragsverhältnis und einem Gefälligkeitsverhältnis oftmals sehr schwierig. Das Oberlandesgericht Schleswig hat in dem oben zitierten Urteil  ausgeführt, dass die Frage, ob die Parteien mit einem Rechtsbindungswillen handeln oder ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, nach dem jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu bewerten ist. Hierbei kommt es in erster Linie auf den ausdrücklich geäußerten Willen der Parteien an. Erst wenn sich ein ausdrücklicher Wille nicht feststellen lässt, kann es auf die äußeren Umstände ankommen, die entweder einen Rechtsbindungswillen (Rechtsbindungswille bedeutet, das sich die am Geschäft beteiligten Personen wechselseitig verpflichten Leistungen zu erbringen und hierfür auch einstehen wollen)  nahelegen oder widerlegen.

Fazit: Von einer Reparatur ohne Rechnung ist dringend abzuraten. Wenn ein Freund oder guter Bekannter bei einer selbst durchgeführten Reparatur behilflich ist oder diese eigenständig ausführt, sollten zuvor klare Absprachen getroffen werden.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Hofmeister, Arnstadt, am 02.08.2013 eingestellt