Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis – ein Überblick

I. Grundsatz

Grundlage für die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ist § 28 Fahrerlaubnisverordnung sowie die zweite EU-Führerscheinrichtlinie. Danach sind die von den Mitgliedsstaaten erteilten Führerscheine ohne jede Formalität anzuerkennen. Hieraus wird vom Europäischen Gerichtshof abgeleitet, dass ausschließlich von den ausländischen Mitgliedsstaaten zu prüfen ist, ob die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind. Haben die ausländischen Behörden dies bejaht und eine Fahrerlaubnis erteilt, sind die anderen Mitgliedsstaaten nicht befugt, die Ausstellungsvoraussetzungen erneut zu überprüfen. Denn der Besitz eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ist Nachweis dafür, dass der Inhaber am Tag seiner Erteilung sämtliche Voraussetzungen (einschließlich der Fahreignungsprüfung ) erfüllt hat.

Dies gilt allerdings nur  für Fahrerlaubnisse, die in einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt wurden. Für Fahrerlaubnisse, die von einem Drittstaat ausgestellt wurden, gilt dieser Anerkennungsautomatismus nicht. Die Inhaber einer derartigen Fahrerlaubnis müssen nach einer Wohnsitzbegründung in Deutschland ihren bisherigen Führerschein in ein deutsches Dokument gemäß § 31 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) umschreiben lassen.

Zu beachten ist weiterhin, dass in dem Ausstellerstaat vor der Erteilung einer Fahrberechtigung eine Fahrprüfung abgelegt werden muss. Deshalb muss ein EU-Führerschein, welcher ohne Fahrprüfung, sondern lediglich durch Vorlage eines Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, in Deutschland nicht anerkannt werden. 

II. Ausnahmen von der Anerkennungspflicht

1. Erwerb während einer Sperrfrist oder eines Fahrverbots

Eine  ausländische Fahrerlaubnis wird in Deutschland nicht anerkannt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist verhängt wurde. Dies gilt auch dann, wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis getroffen wurde, diese aber  gemäß § 111a StPO oder § 94 StPO vorläufig sichergestellt  bzw.  beschlagnahmt wurde. Ferner wenn ein Fahrverbot verhängt wurde.

Entscheidend ist, dass die Fahrerlaubnis im Ausland während  eines Fahrverbotes oder der Sperrfrist erteilt wurde. Wird sie nach Ablauf der Sperrfrist oder des Fahrverbotes erteilt, ist sie grundsätzlich anzuerkennen, sofern kein Wohnsitzverstoß vorliegt.

Für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis spielt es auch keine Rolle, wenn in Deutschland  zur Wiedererteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich gewesen wäre. Denn es ist europarechtlich unerheblich, ob die Wiederteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperre von zusätzlichen Anforderungen abhängig gemacht wird. Ebenfalls unbeachtlich ist es, wenn mit Berufung auf das Gemeinschaftsrecht die deutschen Fahrerlaubnisvorschriften umgangen werden, es sich mithin um den sog. Führerscheintourismus handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mittlerweile klargestellt, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig ist, da unter den vom EuGh definierten Voraussetzungen von einem Anerkennungsautomatismus auszugehen ist.

2. Wohnsitzverstoß

Voraussetzung für eine Anerkennung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ist, dass die Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, in dem Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates hatte. Dies ist bei den nachfolgenden Verstößen nicht der Fall.

a)  Sich aus dem Führerschein ergebender Verstoß

Ein Wohnsitzverstoß kann sich bereits aus dem Führerschein selbst ergeben. Im EU-Scheckkartenführerschein ist unter der Nr. 8 der Wohnsitz des Inhabers zum Zeitpunkt der Erteilung eingetragen. Lediglich in älteren Führerscheinen aus Tschechien ist dort oftmals noch der deutsche Wohnsitz vermerkt. Allerdings wurde das europarechtlich geforderte Wohnsitzerfordernis zum 01.07.2006 im tschechischen Recht verankert.

Ordentlicher Wohnsitz bedeutet nach § 7 Fahrerlaubnisverordnung, dass in diesem Staat der private und berufliche Lebensmittelpunkt liegt. Sofern dies nicht der Fall war und lediglich eine Meldeanschrift geführt wurde, handelt es sich um einen Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat. Der Fahrerlaubnisinhaber kann aber den Gegenbeweis führen. Er muss dann belegen, dass er entgegen den Angaben im Führerschein seinen Wohnsitz im fraglichen Zeitraum doch im Ausstellerstaat hatte. Allerdings sind die Anforderungen an die Beweisführung sehr streng. 

b) Sich aus anderen (vom Ausstellerstaat stammender) Informationen    ergebender Verstoß

Ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis kann sich auch aus Umständen, die dem Führerschein nicht zu entnehmen sind, ergeben.

Der Anschein, dass der in der Fahrerlaubnis eingetragene ausländische Wohnsitz unzutreffend ist, kann von deutschen Behörden widerlegt werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich aufgrund von Informationen des Ausstellerstaates (sogenannte unbestreitbare Informationen) ergibt, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern in Deutschland hatte. Die deutschen Behörden dürfen hierzu konkrete Informationen bei den ausländischen Behörden einholen. Auch ist es zulässig, dass Informationen von der deutschen Botschaft eingeholt werden. Informationen der deutschen Botschaft dürfen aber nur dann verwertet werden, wenn diese ursprünglich von der ausländischen Behörde stammen.Die deutschen Behörden dürfen Auskünfte aber nicht „ins Blaue hinein“ also ohne Anlass einholen. Auskünfte dürfen erst eingeholt werden, wenn Anhaltspunkte für einen Wohnsitzverstoß vorliegen. Dies können unter anderem sein:

– Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes neben dem ausländischen Wohnsitz, ohne dass es   hierfür eine   plausible Erklärung gibt;

–  wenn die ausländische Ausstellerbehörde bestätigt, den Wohnsitz nicht geprüft zu haben;

–  wenn die Meldung des Wohnsitzes bei der Meldebehörde erst nach der Fahrerlaubniserteilung erfolgt ist;

– wenn dem Fahrerlaubnisinhaber seine  korrekte und vollständige Wohnanschrift im Ausstellerstaat nicht    bekannt ist;

–  wenn sich in den Verwaltungsunterlagen des Ausstellerstaates nicht die ausländische Anschrift  befindet, sondern sich diese nur aus dem Führerschein ergibt.

Die deutschen Behörden und Gerichte müssen die Ihnen bekannt gewordenen Informationen bewerten und beurteilen, ob der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz  im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte oder nicht.

III. Rechtsfolgen bei einem Verstoß 

Sollte sich herausstellen, dass die Fahrerlaubnis im Inland nicht anerkannt werden kann, können die deutschen Verwaltungsbehörden die fehlende Berechtigung durch Verwaltungsakt feststellen. Dieser Verwaltungsakt hat aber keine konstitutive Wirkung. Das heißt, die fehlende Fahrerlaubnis wird nicht erst durch den Verwaltungsakt einer deutschen Behörde festgestellt, sondern es hat von Anfang an keine Fahrberechtigung gegeben. Dies hat letztlich zur Konsequenz dass sich ein Fahrzeugführer  wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäߧ  21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) strafbar macht und seinen Versicherungsschutz riskiert.

Bitte beachten:

Bei diesen Ausführungen handelt es sich nur um eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte. Insbesondere zum Bereich des Wohnsitzverstoßes gibt es zahlreiche Fallgestaltungen und eine fast unüberschaubare verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die zum Teil auch streitig ist. Deshalb sollte vor dem Erwerb einer Fahrerlaubnis im Ausland sehr genau beachtet  werden,  dass keine Zweifel an dem Wohnsitzerfordernis entstehen können. Denn § 7 FEV heißt es u.a.:  von einem  Wohnsitz in der BRD wird aus gegangen, wenn: “der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlen beruflicher Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen“…. Allein diese Formulierung zeigt, dass es einen großen Wertungsspielraum gibt und damit einhergehend ein nicht unerhebliches Risiko.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Hofmeister, Arnstadt, am 26.08.2013 eingestellt