Dass Reifen mit nicht ausreichender Profiltiefe ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, weil sich dadurch der Bremsweg verlängert und auch die Haftung in Kurven und bei schlechten Straßen- und Witterungsverhältnissen nicht mehr gewährleistet ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Wenn ein Fahrzeug mit abgefahrenen Reifen in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kann dies mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein, insbesondere in der Kasko-Versicherung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Weiterbenutzung eines Fahrzeuges, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist, eine Gefahrerhöhung gemäß § 23 VVG dar. Tritt nach dieser Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Fall zu kürzen.
Sofern dem Versicherungsnehmer ein Vorsatz nicht nachzuweisen ist, was bei Reifen, die sich im Grenzbereich bewegen, in der Regel nur schwer möglich sein dürfte, kommt in diesen Fällen eine quotale Leistungskürzung in Betracht. Insoweit ist von Bedeutung, ob er den Zustand der Reifen erkannt hat oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat.
Sofern der Versicherungsnehmer keine positive Kenntnis von den abgefahrenen Reifen hatte, kann aber auch ausreichend sein, dass der Versicherungsnehmer bewusst von einer Überprüfung des Zustandes seiner Reifen Abstand genommen hat. Allerdings ist sowohl die positive Erkenntnis wie auch das bewusste Unterlassen der Überprüfung der Reifen von dem Versicherer nachzuweisen.
Dieser Beitag wurde von Rechtsanwalt Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 01.05.2013 eingestellt.