Zum aktuellen Stand der Punktereform – was sich im Verkehrszentralregister ändern wird

Nachdem der Deutsche Bundestag am 16.05.2013 die Punktereform beschlossen hat, kann die Neuregelung  am 01.02.2014 in Kraft treten, sofern der Bundesrat in seiner Sitzung am 07.06.2013 zustimmen sollte.

1.  Was wird künftig eingetragen? 

a) Nach der der geltenden Regelung werden alle Geldbußen ab einem Betrag von 40,00 € eingetragen. Ferner werden sämtliche Verurteilungen wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden, wie zum Beispiel Trunkenheitsfahrt, UnfallfluchtStraßenverkehrsgefährdung oder Nötigung, eingetragen.

Bei den Verkehrsstraftaten werden ab dem 01.02.2014 nur noch Punkte bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG eingetragen. Für andere, im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangene Straftaten, werden grundsätzlich keine Punkte mehr  im Verkehrszentralregister eingetragen. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn durch ein Strafurteil die Fahrerlaubnis entzogen, ein Fahrverbot ausgesprochen  oder eine isolierte Sperre verhängt wurde. 

b) Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, für solche Verkehrsstraftaten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, künftig keine Punkte mehr  eintragen zu lassen. Hierbei handelt es sich unter anderem um folgende Tatbestände:

– fahrlässige Körperverletzung, sofern kein Fahrverbot verhängt wurde

– unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern kein Fahrverbot verhängt wurde

– Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz

– Kennzeichenmissbrauch, sofern kein Fahrverbot verhängt wurde

Für folgende Verkehrsordnungswidrigkeiten, die keine Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, werden ebenfalls keine Punkte mehr eingetragen:

– Behinderung durch Parken in einer Feuerwehrzufahrt

– unberechtigtes Befahren einer Umweltzone

– Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage

– Verstoß gegen dass Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw

– Verstoß gegen Kennzeichenregelungen 

2. Bleiben die jetzt noch eingetragen Punkte für solche Verkehrsverstöße, für die es ab dem 01.02.2014  keine Punkte mehr gibt, bestehen?

Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber  zum Stichtag, also dem 01.02.2014, noch Punkte wegen eines unberechtigten Befahrens der Umweltzone oder anderer Verkehrsverstöße hat, für die es nach dem neuen Recht keine Punkte mehr gibt, werden diese automatisch gelöscht. Es bleiben also nur noch Punkte für solche Delikte eingetragen, die eine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben.

Nicht gelöscht werden jedoch Punkte für solche Verstöße, die nunmehr unter der Eintragungsgrenze von 60,00 € liegen. Hierbei ist zu beachten dass die Eintragungsgrenze von 40,00 € auf 60,00 erhöht wurde. Wenn also in dem Registereintrag ein Punkt wegen eines Handyverstoßes und einem Bußgeld von 40,00 € eingetragen ist, wird dieser nicht gelöscht, obwohl die neue Eintragungsgrenze 60,00 € beträgt. Dies bedeutet also, dass die Erhöhung der Eintragungsgrenze keine Auswirkungen zugunsten des Betroffenen hat. 

3. Wie werden die zum Stichtag bestehenden Punkte in das neue Punktesystem umgerechnet?

Die eingetragen und wegen der Umstellung nicht automatisch zu löschenden Punkte werden folgendermaßen umgerechnet:

Punktestand alte Regelung

Punktestand neue Regelung

1 – 3

1

4 – 5

2

6 – 7

3

  8 – 10

4

11 – 13

5

14 – 15

6

16 – 17

7

18 +

8

4. Können auch nach dem neuen Recht  Punkte abgebaut werden? 

a) Nach derzeit geltender Rechtslage können durch eine freiwillige Teilnahme an einer      verkehrspsychologischen Beratung oder einem Aufbauseminar Punkte abgebaut werden.

– Bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten werden durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar 4  Punkte abgebaut.

– Bei einem Punktestand zwischen 9 und 13 Punkten werden durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar 2 Punkte abgebaut.

– Bei einem Punktestand zwischen 14 und 17 Punkten werden durch eine verkehrspsychologische   Beratung 2 Punkte abgebaut.

Bitte unbedingt beachten! Wer vor dem 01.02.2014 noch ein Aufbauseminar oder eine verkehrspsychologische Beratung absolviert, sollte die Teilnahmebescheinigung unbedingt noch vor dem 01.02.2014 der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorlegen. Dann ist sichergestellt, dass der Punkterabatt auch gewährt wird. Wird die Bescheinigung erst nach dem 01.02.2014 vorgelegt, gibt es trotz Teilnahme keinen Punkteabzug!

b) Nach der neuen Regelung werden 2 Punkte abgezogen, wenn der Betroffene bei einem Punktestand von 4 oder 5 Punkten freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilgenommen hat.

Eine Verschärfung des neuen Rechts gegenüber dem alten besteht jedoch im Hinblick auf § 4 StVG. Nach der jetzigen Regelung konnte ein Betroffener in einem Zeitraum von 5 Jahren Punkte durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar  und (sofern er  danach wieder 14 Punkte erreicht hat)  nochmals 2 Punkte durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abbauen.

Die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren durch zwei verschiedene Maßnahmen Punkte abzubauen, wird es nach dem neuen Recht nicht mehr geben.

5. Mit wie viel Punkten werden die Verkehrsverstöße ab dem 01.02.2014 geahndet? 

Die Höhe der Geldbußen und die Anzahl der Punkte ist in der Bußgeldkatalogverordnung (BkatV) und einer Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung (FEV) geregelt. Für die dort erfassten „einfachen“ Verstöße wird ein Punkt und für die Verstöße mit einem Fahrverbot werden zwei Punkte eingetragen

Für Verkehrsstraftaten werden zwei Punkte eingetragen. Wird in dem Strafurteil  aber eine Entziehung der Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot oder eine isolierte Sperre ausgesprochen, wird dies mit 3 Punkten bewertet. 

6. Welche Sanktionen drohen bei den jeweiligen Punkteständen? 

Nach dem derzeitigen Recht gibt es ein dreistufiges Sanktionssystem. Bei einem Stand von 8 bis 13 Punkten wird eine Ermahnung ausgesprochen. Der Betroffene hat dann die Möglichkeit, freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Bei einem Stand zwischen 14 und 17 Punkten erfolgt die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Hierfür gibt es keinen Punkteabzug. Bei Erreichen von 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Nach dem ab dem 01.02.2014 geltenden Fahreignungsbewertungssystem wird bei einem Stand von 4 bis 5 Punkten eine Ermahnung ausgesprochen, zwischen 6 und 7 Punkten eine Seminaranordnung getroffen und bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen.

7.  Wann werden die Punkte gelöscht? 

Nach der aktuellen Rechtslage werden Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach 2 Jahren, wegen Straftaten nach 5 Jahren und bei Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis frühestens nach 10 Jahren gelöscht. Sofern vor der Löschung der Punkte neue Verkehrsverstöße begangen werden, wird die Tilgungsfrist verlängert.

Nach der neuen Regelung wird es feste  Tilgungsfristen geben. Dies bedeutet, dass die Punkte auch dann getilgt werden, wenn vor der Löschung bereits eingetragener Punkte neue Verkehrsverstöße, die mit weiteren Punkten verbunden sind, begangen werden.  Die Neuregelung sieht folgende Fristen vor:

Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt                                        2,5 Jahre

Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten                                   5 Jahre

Straftaten mit 2 Punkten                                                        5 Jahre

Straftaten mit 3 Punkten                                                        10 Jahre

9. Wird es  ab dem 01.02.2014  höhere Geldbußen geben? 

Bei einigen Tatbeständen wird die Regelbuße angehoben. Dies betrifft Verkehrsverstöße, die derzeit noch mit 40,00 € geahndet werden, aber Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben. Die Anhebung wurde deshalb vorgenommen, weil die Eintragungsgrenze für Punkte im Verkehrszentralregister von 40,00 € auf 60,00 € angehoben wird. Hierbei handelt es sich unter anderem um folgende Tatbestände:

– verkehrswidriges Verhalten an Schulbussen                                  von 40,00 € auf 60,00 €

– Nichtbefolgung der Aufforderung eines Polizeibeamten                 von 50,00 € auf 70,00 €

– Verstoß gegen die Winterreifenpflicht                                             von 40,00 € auf 60,00 €

– Handyverstoß                                                                                  von 40,00 € auf 60,00 €

– Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht                                      von 40,00 € auf 60,00 €

Bei einigen Tatbeständen wurde das Bußgeld  aber deshalb erhöht, weil sie keine Bedeutung mehr für die Verkehrssicherheit haben und demzufolge nicht mehr mit der Eintragung von Punkten verbunden sind. Der Gesetzgeber schafft durch diese Erhöhung  einen Ausgleich für den Wegfall der Punkte. Dies betrifft  u. a.  folgende Bußgeldtatbestände:

– Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage                                          von 50,00 € auf 65,00 €

– Behinderung durch Parken an einer Feuerwehrzufahrt                     von 50,00 € auf 65,00 €

– Unzulässiges Befahren einer Umweltzone                                          von 40,00 € auf 80,00 €

– Verstoß gegen dass Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw              von 380,00 € auf 570,00 €

– Abdecken eines Kfz- Kennzeichen                                                       von 50,00 € auf 65,00 €

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 Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 06.06.2013 eingestellt.