Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 18.02.2013, Aktenzeichen III – 5 RBs/11/13) ist der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons weit auszulegen. Aus diesem Grund ist nicht nur die Nutzung zum Telefonieren mit einem Bußgeld zu ahnden, sondern auch dann, wenn das Gerät als Navigationshilfe verwendet wird. Denn die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät beinhaltet einen Abruf von Daten und ist deshalb als Kommunikationsvorgang im Zusammenhang mit einem Handy zu qualifizieren. Insoweit schließt die Benutzung eines Mobiltelefons neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche weiteren Bedienfunktionen ein, worunter auch die Verwendung des Handys als Navigationshilfe zu verstehen ist.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 14.04.2013 eingestellt.