Erforderliche Urteilsfeststellungen bei einem Lenkzeitverstoß

Wenn in einem bußgeldrechtlichen Urteil der Betroffene zu einer Geldbuße von mindestens 250,00 € verurteilt oder ein Fahrverbot verhängt wird, kann gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden. Das Oberlandesgericht prüft unter anderem, ob die dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zutreffend angewandt wurden. Damit das Urteil des Amtsgerichts für das Beschwerdegericht nachvollziehbar ist, müssen die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend und umfassend dargelegt werden. In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz, Senat für Bußgeldsachen (Beschluss vom 10.10.2012, 2 SsBs 94/12) war Gegenstand des amtsgerichtlichen Urteils ein Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten.

Das Amtsgericht hat in seinem Urteil wegen  Unterschreitung der Ruhezeit ausgeführt, dass in Zeiträumen von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit nicht eingehalten wurde und sich im Weiteren darauf beschränkt die jeweiligen Stunden aufzuführen. Für das Oberlandesgericht war aber diese rein summarische Angabe der Lenk- und Ruhezeiten  nicht ausreichend, um entsprechende Verstöße nachvollziehbar feststellen zu können. Es hat hierzu ausgeführt, dass Lenkdauerverstöße nur dann nachvollziehbar sind, wenn festgestellt wurde, in welcher Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit sein Fahrzeug gelenkt hat und ob  diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten. Aus diesem Grund muss der Tatrichter im Einzelnen angeben, wann der Betroffene seine Fahrt an dem jeweiligen Tag begonnen und wann er sie beendet hat. Ferner, ob und gegebenenfalls wann, es zur Unterbrechung der Fahrt gekommen ist. Darüber hinaus bedarf es für die Feststellung eines Verstoßes gegen die tägliche Ruhezeit genauer Angaben darüber, wann die letzte Fahrt vor der Ruhepause beendet und wann die nächste Fahrt nach der Ruhepause begonnen wurde.

Fehlen die oben genannten Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass der Betroffene freigesprochen oder  das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt wird. Stattdessen ist davon auszugehen, dass die Sache  an das Tatgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wird, damit dann die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Erst danach kann entschieden werden, ob ein bußgeldrechtlich relevanter Verstoß vorliegt oder nicht.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ronald Hofmeister, Arnstadt, am 14.04.2013 eingestellt.