Die unberechtigte Benutzung eines fremden oder die Benutzung eines gefälschten (kopierten) Behindertenparkausweises stellt nicht nur einen Parkverstoß dar, der mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann, sondern auch folgende strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB
Wenn der Täter eine Fotokopie des Originalausweises anfertigt und diese sodann in sein Fahrzeug legt, um auf einem Behindertenparkplatz zu parken, ist der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erfüllt. Denn der Täter erweckt den Eindruck, dass es sich bei der Reproduktion um eine angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift der Originalurkunde handelt. Dies ist insbesondere bei einer hochwertigen Farbkopie der Fall, da hier ein Verwechseln mit dem Original wahrscheinlich ist. In subjektiver Hinsicht ist allerdings noch erforderlich, dass der Täter zur Vortäuschung seiner Parkberechtigung den Anschein erwecken will, dass es sich um einen Originalparkausweis handelt.
Betrug gemäß § 263 StGB
Ob der Tatbestand des Betruges erfüllt ist, hängt davon ab, ob das Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen oder einem nicht gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt wird. Wird ein fremder oder ein gefälschter Parkausweis auf einem nicht gebührenpflichtigen Parkplatz ausgelegt, um die mit einem Abschleppen des Fahrzeuges verbundenen Kosten oder die Erhebung eines Verwarnungsgeldes zu vermeiden, scheidet ein Betrug aus. Dies deshalb, weil die durch die Täuschungshandlung abgewendeten Sanktionen (zum Beispiel eine Geldbuße) nicht vom Tatbestand des Betruges umfasst ist.
Bei einem gebührenpflichtigen Parkplatz kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen vollendeten oder auch versuchten Betruges in Betracht, da irrtumsbedingt die geforderten Parkgebühren nicht gefordert werden und somit ein Vermögensschaden vorliegen kann.
Missbrauch von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB
Ob die unberechtigte Benutzung eines Behindertenparkausweises den Straftatbestand des § 281 StGB erfüllt, ist streitig.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart ist dies nicht der Fall, da die beabsichtigte Täuschung die Identität des Täters betreffen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn der für eine andere Person ausgestellte Ausweis dazu benutzt wird, den Eindruck zu erwecken, der Benutzende sei auch die Person, auf die der Ausweis ausgestellt worden ist. Dies ist bei einem Behindertenparkausweis jedoch nicht der Fall, da der den Ausweis auslegende Fahrer nicht notwendigerweise vorgibt, Inhaber des Ausweises zu sein. Denn der Behindertenausweis gilt nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer sondern auch für denjenigen Fahrzeugführer, der ihn befördert.
Demgegenüber vertritt das Bayerische Oberste Landgericht die Ansicht, dass das unberechtigte Auslegen eines Behindertenausweises, der auf eine andere Person ausgestellt ist, grundsätzlich die Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 281 StGB erfüllt.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Hofmeister, Arnstadt, am 01.12.2013 eingestellt.