Keine Verjährung im VW-Abgas-Skandal / Aktuelle OLG-Rechtsprechung

Es spricht einiges dafür, dass Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG noch nicht verjährt sind. Anfang 2019 hat das Oberlandesgericht Köln  die Berufung  der Volkswagen AG gegen ein Urteil mit welchem VW zum Schadensersatz verurteilt wurde zurückgewiesen.

Keine Verjährung zum 31.12.2018

Es  ist nach wie vor streitig, ob Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt sind. Meines Erachtens ist dies nicht der Fall.

Die Regelverjährung von drei Jahren beginnt am Ende des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der 

Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB).

Es stellt sich also die Frage, wann der Gläubiger bzw. der Geschädigte Kenntnis von der Softwaremanipulation hatte oder hätte haben können. Teilweise wird vertreten, dass die Geschädigten aufgrund der Berichterstattung in den Medien bereits im Herbst 2015 Kenntnis erlangt haben. Dies dürfte zumindest fraglich sein.. Denn nicht jeder Betroffenen hat die Berichterstattung bereits im Herbst 2015 verfolgt.. Dies auch deshalb, weil die Berichterstattung anfangs nur allgemein gehalten war und der tatsächliche Umfang der Softwaremanipulation erst zu einem viel späteren Zeitpunkt bekannt wurde. Zutreffender Weise ist also auf den Zeitpunkt abzustellen, wo die Betroffenen angeschrieben und aufgefordert wurden, das Softwareupdate aufspielen zu lassen. Diese Auffassung vertritt auch das Oberlandesgericht Nürnberg. Im Urteil vom  April 2018 wird hierzu folgendes wörtlich ausgeführt:

„Die allgemeine Berichterstattung über den sogenannten VW Abgas Skandal genügt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, um eine Rügepflicht des Klägers vor der Information durch die VW AG über den Umstand, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen sei, auszulösen. Unzweifelhaft hatte der Kläger aber nach Erhalt des Schreibens der VW AG …Kenntnis vom Einbau der beanstandeten Software.“

Erstmals hat damit ein Oberlandesgericht zu der Frage Stellung genommen, wann von einer Kenntnis ausgegangen werden kann und diese Frage zu Gunsten der Geschädigten beantwortet. Es spricht  einiges dafür, dass sich auch andere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden.

Oberlandesgericht Köln bestätigt  Haftung der Volkswagen AG

Nach dem zahlreiche Landgerichte die Volkswagen AG auf Rücknahme der betroffenen Fahrzeuge und Zahlung von Schadensersatz verurteilt haben, hat nun auch ein Oberlandesgericht diese Rechtsprechung bestätigt.

Vorausgegangen war eine Klage vor dem Landgericht Köln. In diesem Verfahren wurde die Volkswagen AG verurteilt, das Fahrzeug des Klägers zurückzunehmen und Schadensersatz zu zahlen. Hiergegen hat die Volkswagen AG Berufung beim Oberlandesgericht  Köln eingelegt. Bemerkenswert war, dass das Oberlandesgericht Köln keine Berufungsverhandlung durchgeführt hat. Stattdessen hat es die Berufung der Volkswagen AG mittels einstimmigen Beschluss zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Im Wesentlichen wurde vom Oberlandesgericht Köln ausgeführt, dass das Verhalten der Volkswagen AG sittenwidrig war und dem Käufer dadurch ein Schaden entstanden ist. Bezüglich des Schadens kommt es auch nicht drauf an, ob ein merkantiler Minderwert entstanden ist oder mit dem Software Update Nachteile verbunden sind. Vielmehr liegt der Schaden bereits in dem Erwerb des mit einer manipulativen  Software ausgerüsteten Fahrzeugs. Aus diesem Grund kommt es nach Auffassung des OLG Köln auch nicht  auf die Vorstellung des Käufers über die Einhaltung der Grenzwerte der Euro- 5- Norm an. Denn maßgebend ist allein die Vorstellung des Käufers darüber, dass die notwendige Typengenehmigung und die Betriebszulassung nicht durch eine heimliche Manipulation erwirkt wurden.

Fazit

Es spricht viel dafür, dass die Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt sind, sofern die Geschädigten nicht bereits im Jahr 2015 konkret von der Rückrufaktion informiert worden sind. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln bestätigt die Auffassung zahlreicher Landgerichte und stärkt somit die Rechtsposition der Betroffenen.

Sollten Sie noch unschlüssig sein, berate ich Sie gern über Ihre Möglichkeiten gegen die Volkswagen AG vorzugehen, die Erfolgsaussichten einer Klage und die Höhe ihres Schadensersatzanspruchs. Diese Beratung ist für sie unverbindlich und ohne Kosten.