Zwischenzeitlich sind zahlreiche landgerichtliche Urteile ergangen. In vielen Verfahren wurde die Volkswagen AG verurteilt, dass mit der sog. Schummelsoftware ausgerüstete Fahrzeug zurück zunehmen und Schadensersatz zu zahlen. Es gibt aber auch einige Landgerichte, insbesondere das Landgericht Braunschweig, die die Klagen gegen die Volkswagen AG abgewiesen haben.
Sofern man also in Erwägung zieht, VW zu verklagen, sollte man zunächst prüfen, vor welchem Landgericht dies möglich und wie die dortige Rechtsprechung ist. Ein Geschädigter hat nämlich die Möglichkeit, die Klage entweder am Sitz des Beklagten, also an dem für die Volkswagen AG örtlich zuständigen Gericht einzureichen. Bei einer Schadensersatzforderung von bis zu 5000,00 € wäre das Amtsgericht Wolfsburg und bei einer Schadensersatzforderung von über 5000,oo € wäre das Landgericht Braunschweig örtlich zuständig. Er hat aber auch die Möglichkeit, bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht seine Klage einzureichen.
Eine Klage beim Landgericht Braunschweig einzureichen ist nicht empfehlenswert, da die Klagen dort regelmäßig abgewiesen werden. Aus diesem Grund sollte geprüft werden, welche Rechtsauffassung das für den eigenen Wohnort zuständige Landgericht vertritt.
Derzeit betreibe ich gegen die Volkswagen AG mehrere Verfahren beim Landgericht Erfurt. In einem vor kurzen durchgeführten Verhandlungstermin hat der Vorsitzende Richter des LG Erfurt die Auffassung vertreten, dass die Volkswagen AG wegen unerlaubter Handlung bzw. vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet und angekündigt, der Klage meines Mandanten auf Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung von Schadensersatz (Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung) stattzugeben- In einem anderen Verfahren, allerdings vor einer anderen Kammer des Erfurter Landgerichts hat der Vorsitzende Richter einen rechtlichen Hinweis erteilt. Er hat die Volkswagen AG unter anderem darauf hingewiesen, dass sie nicht einfach behaupten könne, ihr Vorstand habe von den Vorgängen keine Kenntnis gehabt. Dieser rechtliche Hinweis lässt darauf schließen, dass auch in diesem Verfahren ein verbraucherfreundliches Urteil ergehen wird.
Es spricht also vieles dafür, dass Geschädigte, die ihre Klagen beim Landgericht Erfurt einreichen, die Verfahren auch erfolgreich abschließen können. Besonders wichtig ist dies für diejenigen, die gegenüber dem Verkäufer ihres Fahrzeugs keine Gewährleistungsansprüche mehr durchsetzen können, weil diese zwischenzeitlich verjährt sind. Schadensersatzansprüche gegenüber VW selbst sind derzeit aber noch nicht verjährt. Sie verjähren nach von drei Jahren. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis vom Schaden bzw. ab Kenntnis vom Schädiger zu laufen. Da der VW-Abgasskandal aber erst im Herbst 2015 bekannt geworden ist, dürften Schadensersatzansprüche gegenüber der Volkswagen AG frühestens mit Ablauf des 31.12.2018 verjähren.
Weitergehende rechtliche Informationen zum VW Abgas-Skandal finden Sie hier auf meiner Homepage unter “ Aktuelles zu VW-Abgas-Skandal“
Für eine kostenlose Erstberatung stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Hofmeister, Arnstadt, am 09.02.2018 eingestellt.